Mueter-, Vater- und Eltereziit i de Schwiiz

Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternzeit in der Schweiz

Aktualisiert am 7. Oktober 2026 MySwissJob 7 Min. Lesezeit Blog

Ein Kind kommt – und mit ihm viele Fragen: Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub? Wie viel Lohn gibt es? Was steht dem Vater oder dem anderen Elternteil zu? Und gibt es in der Schweiz eine Elternzeit? Hier finden Sie alle Antworten mit den aktuellen Beträgen.

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Alles auf einen Blick

Die Entschädigungen werden über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert und in der Regel vom Arbeitgeber mit dem Lohn ausbezahlt.

Urlaub Dauer Entschädigung
Mutterschaft 14 Wochen (98 Tage) ab Geburt 80 % des Lohns, max. CHF 220 / Tag
Anderer Elternteil 2 Wochen, innert 6 Monaten 80 % des Lohns, max. CHF 220 / Tag
Adoption 2 Wochen (Kind unter 4 Jahren) 80 % des Lohns, ĂĽber die EO
Betreuung schwer krankes Kind bis 14 Wochen innert 18 Monaten 80 % des Lohns, ĂĽber die EO
Elternzeit Keine gesetzliche Elternzeit Nur freiwillig, je nach Arbeitgeber
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Mutterschaftsurlaub

Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub ab dem Tag der Geburt. Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag.

Versicherungsdauer In den 9 Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert.
Erwerbstätigkeit In dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig gewesen.
Bei Geburt Angestellt, selbständig oder arbeitslos mit Taggeldbezug.
Spitalaufenthalt Muss das Neugeborene länger als 2 Wochen ins Spital, verlängert sich der Urlaub um bis zu 56 Tage.

In den ersten 8 Wochen nach der Geburt dürfen Mütter nicht arbeiten. Der Kanton Genf gewährt zusätzlich eine längere Mutterschaftsentschädigung von 16 Wochen. Ihr Arbeitgeber kann ausserdem freiwillig mehr bezahlen; schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag oder GAV.

Offizielle Informationen: ch.ch – Mutterschaftsurlaub.

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Urlaub des anderen Elternteils

Väter, und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ehefrau der Mutter, haben Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Urlaub. Er kann am Stück oder tageweise bezogen werden, muss aber innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt genommen werden.

  • Entschädigung: 80 % des Lohns, höchstens CHF 220 pro Tag.
  • Voraussetzungen wie beim Mutterschaftsurlaub: AHV-Versicherung und Erwerbstätigkeit vor der Geburt.
  • Die Ferien dĂĽrfen wegen dieses Urlaubs nicht gekĂĽrzt werden.

Viele Arbeitgeber gewähren freiwillig mehr. Fragen Sie im Vorstellungsgespräch danach; das ist ein legitimes Verhandlungsthema. Tipps dazu in unserem Artikel Arbeitsvertrag in der Schweiz verhandeln.

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Elternzeit

Eine gesetzliche, bezahlte Elternzeit wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht. Politische Vorstösse für eine nationale Elternzeit sind hängig, beschlossen ist aber noch nichts.

In der Praxis gibt es trotzdem Möglichkeiten:

  • Freiwillige Elternzeit des Arbeitgebers
  • Unbezahlter Urlaub nach Absprache
  • Reduktion des Pensums (Teilzeit)
  • Jobsharing
  • Homeoffice und flexible Arbeitszeiten
  • Bezug von Ferien im Anschluss

Grosse Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber bieten oft grosszügigere Lösungen als das Gesetz. Achten Sie bei der Stellensuche auf solche Leistungen.

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Adoption und Betreuungsurlaub

Adoptionsurlaub: Bei der Adoption eines Kindes unter 4 Jahren haben die Eltern zusammen Anspruch auf 2 Wochen Urlaub, die sie frei untereinander aufteilen können. Er muss innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden.

Betreuungsurlaub: Ist ein Kind wegen Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigt, haben erwerbstätige Eltern Anspruch auf bis zu 14 Wochen Betreuungsurlaub innerhalb von 18 Monaten, ebenfalls mit 80 % Entschädigung.

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Schutz und Rechte

  • KĂĽndigungsschutz: Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kĂĽndigen (Art. 336c Obligationenrecht).
  • Gesundheitsschutz: Schwangere dĂĽrfen nicht zu gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten verpflichtet werden und können der Arbeit nach Anzeige fernbleiben.
  • Stillzeit: Im ersten Lebensjahr des Kindes gilt die Zeit zum Stillen oder Abpumpen innerhalb gesetzlicher Grenzen als bezahlte Arbeitszeit.
  • Ferien: Wegen des Mutterschaftsurlaubs dĂĽrfen die Ferien nicht gekĂĽrzt werden.

Informieren Sie sich frĂĽh und nutzen Sie Ihre Rechte optimal.

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So gehen Sie vor

  • Arbeitgeber informierenMelden Sie die Schwangerschaft bzw. den geplanten Urlaub frĂĽhzeitig an.
  • EO-Anmeldung einreichenDas Formular geht an die Ausgleichskasse, meist ĂĽber den Arbeitgeber.
  • Urlaub planenDen Urlaub des anderen Elternteils innerhalb von 6 Monaten einplanen und mit dem Team abstimmen.
  • RĂĽckkehr besprechenPensum, Homeoffice oder Jobsharing nach der Geburt frĂĽh mit dem Arbeitgeber klären.

Einen Überblick über alle Themen rund um Familie und Arbeit bietet ch.ch – Familie und Arbeit. Weitere Artikel: Lohnerhöhung verlangen, Job in der Schweiz aus dem Ausland finden und unsere Seite Löhne in der Schweiz.

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Hinweis: Stand Oktober 2026. Massgebend sind die Angaben der Ausgleichskassen und die gesetzlichen Grundlagen. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

4 thoughts on “Mueter-, Vater- und Eltereziit i de Schwiiz”

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